Satzung des Fördervereins KITA St. Anna e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein trägt den Namen: "Förderverein der Kindertagesstätte St. Anna", abgekürzt "fksa".
  • Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
  • Der Verein ist gemeinnützig.

§ 2 Zweck des Vereins

  • Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Bildung und Erziehung sowie die Unterstützung der Arbeit im Kindergarten. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, den Unterhalt und die Arbeit des Kindergartens zu ergänzen.
  • Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit aller an der erzieherischen Arbeit beteiligten Personen an. Hierzu gehören die Erzieherinnen, die Leitung der Kindertagesstätte, die Eltern, der Elternbeirat sowie der Träger der Kindertagesstätte.
  • Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Sammlung von Geld- oder Sachmitteln, die der Kindertagesstätte St. Anna zur Verfügung gestellt werden, zum Beispiel zur
    • Anschaffung von Spielgeräten oder Materialien,
    • Unterstützung der pädagogischen Arbeit,
    • Verbesserung der Räumlichkeiten und Einrichtungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Auch im übrigen wird niemand zweckendfremd begünstigt.

§ 4 Mittel des Vereins

  • Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein aus:
    • Mitgliedsbeiträgen,
    • Veranstaltungen,
    • Geld- und Sachspenden,
    • Sonstigen Zuwendungen.
  • Die Mittel sind in erster Linie zum Nutzen und Wohl der Kindertagesstätte St. Anna einzusetzen.
  • Alle Kosten für die Verwaltung des Vereins sind auf ein Minimum zu begrenzen.
  • Der Vorstand entscheidet allein über die Verwendung von Beträgen bis zu Euro 1.000 je Einzelfall. Zahlungen, die Euro 1.000 übersteigen, sind durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 5 Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  • Mitglied des Vereins können im Rahmen von Firmenmitgliedschaften (Sponsoren) auch juristische Personen werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Aufnahme und Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft sind:
  • Antrag.
  • Die Zahlung des laufenden Mitgliedsbeitrages.
  • Das Mindestalter ist das vollendete 18. Lebensjahr.
  • Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines (1) Monats widersprechen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliedsversammlung festgelegt.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch:
    • Austritt aus dem Verein,
    • Ausschluss,
    • Tod.
    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von 3 (drei) Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres. Die Kündigung muss dem Vorstand (Vorsitzender) zugestellt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche. Die Kündigung kann auch persönlich durch Niederschrift vor dem Vorsitzenden erfolgen.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Verhalten).
    Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen.
    Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  • Die Rückzahlung geleisteter Beiträge ist ausgeschlossen. Mit dem Tag des Austritts oder Ausschlusses des Mitglieds erlöschen alle Rechte an das Vereinsvermögen.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung.

§ 10 Der Vorstand

  • Der Vorstand setzt sich aus sechs (6) Mitgliedern zusammen, und zwar:
    • dem Vorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Kassenwart
    • dem Schriftführer
    • Organisation
    • Einem Vertreter der Leitung der Kindertagesstätte St. Anna als geborenes Mitglied.
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung, Einberufung und Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    • Buchführung,
    • Erstellung eines Jahresberichts,
    • Entscheidung über Aufnahmeanträge und Ausschluss von Mitgliedern,
    • Verwendung der Vereinsbeiträge.
  • Der Vorstand führt regelmäßig Sitzungen durch. Über diese ist unter Angabe der Teilnehmer, der Beschlüsse und der Abstimmungsergebnisse ein Protokoll zu fertigen, welches von den Teilnehmern zu unterzeichnen ist.
  • Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei (2) Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.
  • Die Vorstandsmitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, durch Beendigung der Vereinsmitgliedschaft oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes

  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem Vorstandsmitglied schriftlich einberufen werden. Zur Wahrung der Schriftform reicht das Senden einer Email aus. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei (3) Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzung, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein in der Vorstandssitzung zu benennendes Vorstandsmitglied. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu dokumentieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
    Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
    Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
  • Die Vereinigung von mehreren Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig.

§ 12 Mitgliederversammlung

  • Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Hauptversammlung stattfinden. Sie wird durch den Vorstand mindestens drei (3) Wochen vorher durch einfachen Brief oder Email einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
  • Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
    • Beschluss über Einzelausgaben, die einen Beitrag von Euro 1.000 übersteigen,
    • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands über das zurückliegendes Geschäftsjahr,
    • Wahl der Kassenprüfer sowie Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer über das zurückliegende Geschäftsjahr,
    • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    • Satzungsänderungen.
Die Beschlüsse müssen protokolliert werden und von allen Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet sein.

§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem (1) Jahr zwei (2) Kassenprüfer. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

§ 14 Abstimmung der Mitgliederversammlung

Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam. Juristische Personen (Sponsoren) haben nur eine beratende Stimme.
Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung.
Eine Abstimmung erfolgt in geheimer Stimmabgabe, wenn ein (1) Mitglied dies beantragt.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  • Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von ihm einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen.

§ 16 Satzungsänderungen

Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Hauptversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmen.

§ 17 Auflösung

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur gefasst werden, wenn die Hälfte der Mitglieder des Vereins bei der Mitgliederversammlung anwesend sind.
  • Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Träger der Kindertagesstätte St. Anna, zur Verwendung für die Kindertagesstätte St. Anna in Düsseldorf oder zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke.

§ 18 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 20.10. 2011 beschlossen und tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie erhält mit diesem Datum ihre Gültigkeit für die Arbeit des Vereins.

Düsseldorf, 20. Oktober 2011

Unterschriften der Mitglieder

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